stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3). Obwohl der Beschuldigte vorinstanzlich vom Vorwurf der gewerbsmässigen Verletzung verwandter Schutzrechte für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Mai 2018 freigesprochen wurde und das Verfahren mit Bezug auf den Vorwurf des geringfügigen Erschleichens einer Leistung einzustellen ist, rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen.