7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt im Berufungsverfahren insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfes des geringfügigen Erschleichens einer Leistung eingestellt wird. Da es sich dabei jedoch um einen untergeordneten Punkt handelt und der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird, rechtfertigt es sich, ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).