Entsprechend ist das eingezogene Bargeld im Umfang von Fr. 40'785.80 der Arbeitslosenkasse herauszugeben. Im Übrigen ist das beschlagnahmte Bargeld zur Deckung der Verbindungsbusse von Fr. 3'600.00 sowie der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 267 StPO; Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Verwendung zugunsten des Staates fällt entgegen der Vorinstanz ausser Betracht, zumal auf eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB nur dann erkannt werden kann, wenn die deliktisch erlangten Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, was zumindest im Umfang des nach Abzug des herauszugebenden Betrages auf das beschlagnahmte Bargeld nicht zutrifft.