Mit Bezug auf die aus dem Betrug gegenüber der Arbeitslosenkasse erlangten Gelder sind die Voraussetzungen für eine Aushändigung erfüllt: Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 hat die Arbeitslosenkasse die Rückzahlung des ihr aus dem Betrug des Beschuldigten erwachsenen Schadens, d.h. die ertrogene Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 40'785.80 verfügt. Unabhängig davon, ob diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, steht fest, dass die Arbeitslosenkasse als Folge des Betrugs in diesem Umfang geschädigt worden ist. Entsprechend ist das eingezogene Bargeld im Umfang von Fr. 40'785.80 der Arbeitslosenkasse herauszugeben.