Indessen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Barbezüge gerade deshalb tätigte, um den «paper trail» zu unterbrechen und die deliktische Herkunft des Geldes zu verschleiern. Unabhängig davon erachtet das Obergericht den für die Einziehung erforderlichen Deliktskonnex vorliegend als erstellt, zumal sich dieser selbst beim Fehlen einer nachweisbaren Papierspur aus Indizien ergeben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2017 vom 28. Oktober 2019 E. 7.1) und vorliegend erstellt ist, dass das beschlagnahmte Bargeld von jenen Konten des Beschuldigten stammt, auf welche zuvor der Verbrechenserlös geflossen ist. - 22 -