Zwar wiesen die Konten des Beschuldigten bereits zu Beginn seiner deliktischen Tätigkeit Salden von Fr. 54'864.85 (UA act. 462) bzw. Fr. 78'661.87 (UA act. 956) aus und generierte er im Deliktszeitraum auch Einkünfte aus legalen Softwarelizenzverkäufen (UA act. 1046). Indessen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Barbezüge gerade deshalb tätigte, um den «paper trail» zu unterbrechen und die deliktische Herkunft des Geldes zu verschleiern.