6.2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Die Einziehung ist deshalb subsidiär zur Aushändigung an den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (BGE 145 IV 237 E. 2.2.2 = Pra 2020 Nr. 6). Voraussetzung der Aushändigung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB ist somit, dass der Sachverhalt und die Rechtslage hinreichend liquide sind.