jedoch nicht angezeigt, zumal auch nach der Rechtsprechung, wonach der Verbindungsbusse im Vergleich zur Hauptstrafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.1 f.), bei einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten weit höhere Beträge denkbar wären. Die Verbindungbusse von Fr. 3'600.00 ist aus dem beschlagnahmten Bargeld des Beschuldigten zu bezahlen (siehe dazu unten), womit die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt (vgl. Art. 106 Abs 2 und 3 StGB), entfällt.