42 Abs. 4 StGB eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. Mit Blick auf die Höhe der Verbindungsbusse ist zu berücksichtigten, dass das Obergericht aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht über die vorinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von gesamthaft Fr. 3'600.00 hinausgehen kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 4 mit Hinweis auf BGE 134 IV 82 E. 7.2.4, wonach die zusätzlich zum vorinstanzlichen Urteil ausgefällte Verbindungsbusse nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstösst, wenn keine Sanktionsverschärfung erfolgt, zumal es sich bei der Busse im Vergleich zur Geldstrafe um gleichwertige Sanktionen handelt).