Um dennoch insgesamt eine dem Verschulden des Beschuldigten angemessene Strafe auszufällen, aber auch um ihm die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen, rechtfertigt es sich vorliegend jedoch, ihm gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB eine Verbindungsbusse aufzuerlegen.