Die vom Beschuldigten verübten Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz haben sich im Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 22. November 2019 und damit vor Inkrafttreten der Revision über die Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht ereignet. Im Kontext dieser Revision wurde der Strafrahmen für die gewerbsmässige Verletzung verwandter Schutzrechte gemäss Art. 69 Abs. 2 URG insofern angepasst, als dass eine ausgefällte Freiheitsstrafe nicht mehr zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden ist (vgl. dazu Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen).