5.3.5. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die ausgefällte Freiheitsstrafe den bedingten Vollzug gewährt, worauf trotz nicht unerheblicher Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten, der über einen erheblichen Zeitraum gewerbsmässig delinquiert und sich auch noch im Berufungsverfahren weder nachhaltig einsichtig noch aufrichtig reuig gezeigt hat, aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. Die von der Vorinstanz auf drei Jahre festgesetzte Probezeit kann nicht herabgesetzt werden, was vom Beschuldigten denn auch nicht beantragt worden ist.