5.3.4. Nach dem Gesagten bleibt es bei der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 15 Monaten für die gewerbsmässige Verletzung von verwandten Schutzrechten sowie den mehrfachen Betrug. Auch wenn diese Strafe als mild erscheint, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots damit sein Bewenden.