melden müssen, eine Rückzahlung der zu viel bezogenen Leistungen ist indessen bislang nicht erfolgt, weshalb es sich dabei um ein blosses Lippenbekenntnis handelt (vgl. GA act. 1095; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Sodann ist beim Beschuldigten nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen, zumal eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, wie sie hier nicht vorliegen, zu bejahen wäre (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen weder die positiven noch die negativen Faktoren, so dass die Täterkomponenten neutral zu gewichten sind.