5.3.3. Im Rahmen der Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, was sich als Normalfall jedoch neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Während sich aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des ledigen sowie kinderlosen Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren ergeben, kann ihm insbesondere auch keine Strafmilderung infolge Einsicht oder Reue gewährt werden. Der Beschuldigte hat sich beinahe über das gesamte Strafverfahren hinweg nicht zu den Tatvorwürfen geäussert. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er im Rahmen des Schlussworts zwar aus, er sehe ein, dass er die Einkünfte bei der Arbeitslosenkasse hätte