5.3.2.2. Diese Einsatzstrafe wäre für den (mehrfachen) Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Da das Obergericht indessen im vorliegenden Verfahren an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO) und die Ausfällung einer höheren Strafe nicht möglich ist, bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Sie kann unter keinem Titel herabgesetzt werden, insbesondere angesichts der Tatsache, dass auch die Täterkomponente keine Reduktion rechtfertigt (vgl. dazu nachfolgend sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass