Verschuldenserhöhend wirkt sich indessen das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über das der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung verfügte. Er war in der fraglichen Zeitspanne zwar grösstenteils arbeitslos, bezog jedoch eine Arbeitslosenentschädigung, und befand sich damit weder finanziell noch anderweitig in einer aussichtslosen Situation. Generell sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können.