Hinsichtlich der Beweggründe lässt sich aus dem Schlusswort des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erschliessen, dass die Streaming-Abo-Verkäufe Teil der von ihm angestrebten Selbständigkeit im IT-Bereich waren (GA act. 1095). Er handelte somit in der Absicht, sich aus den Verkäufen zumindest teilweise den Lebensunterhalt zu finanzieren, was jedoch bereits dem Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit immanent ist und sich deshalb nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken kann. Verschuldenserhöhend wirkt sich indessen das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über das der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung verfügte.