In Bezug auf die Art und Weise bzw. Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass Gewerbsmässigkeit als Qualifikationsmerkmal an sich bereits die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art voraussetzt (BGE 116 IV 319 E. 3a). Diese Absicht hat der Beschuldigte insoweit manifestiert, als dass er im fraglichen Deliktszeitraum bereits fast 400 Kunden Zugang zu den fraglichen Programmen verschafft und seine Geschäftstätigkeit in diesem Bereich laufend intensiviert hat.