Er beschränkte sein Angebot dabei nicht auf sein persönliches Umfeld oder seinen Bekanntenkreis, sondern bemühte sich aktiv über die sozialen Medien um die Anwerbung neuer Kunden und die Weiterverbreitung seines Angebots. Ausgehend von einer vergleichsweise langen Zeitdauer von beinahe 1 ½ Jahren und dem Ausmass der in dieser Zeit abgewickelten Verkäufe ist von einer erheblichen Verletzung der geschützten Rechtsgüter und damit einhergehend von einem Taterfolg im mittelschweren Bereich auszugehen.