Entscheidend für die Bestimmung der Strafe innerhalb des Strafrahmens ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangspunkt zur Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Art. 67 ff. URG schützen in erster Linie das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte als Individualrechtsgüter, wie vorliegend die individuelle Verfügungsmacht des Sendeunternehmens über die ausgestrahlten Programme (vgl. RIEDO, in: Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 4. Aufl. 2020, N. 15 der Vorbemerkungen zu den Art. 67-73 URG).