5.3.2. 5.3.2.1. Sowohl die gewerbsmässige Verletzung verwandter Schutzrechte als auch der Betrug sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bewehrt (vgl. Art. 69 Abs. 2 URG und Art. 146 Abs. 1 StGB). Infolge identischer Strafrahmen ist die Einsatzstrafe für die gewerbsmässige Verletzung verwandter Schutzrechte als konkret schwerste Straftat festzusetzen.