Vorliegend erachtet das Obergericht mit der Vorinstanz sowohl für die gewerbsmässige Verletzung von verwandten Schutzrechten als auch für den (mehrfachen) Betrug einzig eine Freiheitsstrafe als schuldangemessene Sanktion. Der Beschuldigte ist zwar weder vorbestraft, noch bestehen anderweitige Hinweise dafür, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten nicht von weiteren Delikten abzuhalten vermöchte. Wie jedoch zu zeigen sein wird, ist das jeweilige Tatverschulden nicht mehr leicht, sondern mindestens als mittelschwer einzustufen, weshalb eine Geldstrafe nicht mehr schuldangemessen mild wäre. - 17 -