Die ausbezahlten Gelder verwendete der Beschuldigte sodann zur Deckung seines Lebensunterhalts bzw. für persönliche Bedürfnisse, obwohl er wusste, dass er darauf keinen Anspruch hatte. Entsprechend handelte er auch mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. - 16 - 4.6. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er die Arbeitslosenkasse durch wahrheitswidrige Angaben über seine Erwerbstätigkeit über die Voraussetzungen und die Höhe seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung arglistig täuschte.