Indem er dennoch jeden Monat wahrheitswidrig bescheinigt hat, keiner Arbeit nachgegangen zu sein, täuschte er die Arbeitslosenkasse wissen- und willentlich über die Voraussetzungen und die Höhe seines Entschädigungsanspruchs. Ihm musste angesichts der Umstände sodann bewusst gewesen sein, dass die Arbeitslosenkasse seine Angaben nicht überprüfen wird bzw. eine Überprüfung kaum möglich sein würde, was er gezielt ausgenutzt hat. Die ausbezahlten Gelder verwendete der Beschuldigte sodann zur Deckung seines Lebensunterhalts bzw. für persönliche Bedürfnisse, obwohl er wusste, dass er darauf keinen Anspruch hatte.