4.5. In subjektiver Hinsicht ist für den gesamten Zeitraum von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Der Beschuldigte wurde über das entsprechende Formular jeden Monat erneut darauf hingewiesen, jede Arbeit, die er während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführt, zu melden (vgl. z.B. UA act. 306). Indem er dennoch jeden Monat wahrheitswidrig bescheinigt hat, keiner Arbeit nachgegangen zu sein, täuschte er die Arbeitslosenkasse wissen- und willentlich über die Voraussetzungen und die Höhe seines Entschädigungsanspruchs.