Dieser Irrtum war ebenfalls kausal für die Vermögensverschiebung, als dass die Arbeitslosenkasse dem Beschuldigten in Kenntnis dieser Einkünfte keine bzw. wesentlich geringere Leistungen ausbezahlt hätte. Im Umfang dieser zu viel ausbezahlten Leistungen – gemäss Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 15. Dezember 2021 Fr. 40'785.80 (UA act. 348) – ist der Arbeitslosenkasse zumindest vorübergehend ein Schaden entstanden (vgl. zum Schaden beim Sozialleistungsbetrug Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.3 [nicht publ. in BGE 140 IV 150]). Sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges sind somit erfüllt.