Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Arbeitslosenkasse insoweit in einen Irrtum versetzt hat, als dass sie fälschlicherweise davon ausgegangen ist, der Beschuldigte habe im fraglichen Zeitraum keinerlei Einkünfte erzielt. Dieser Irrtum war ebenfalls kausal für die Vermögensverschiebung, als dass die Arbeitslosenkasse dem Beschuldigten in Kenntnis dieser Einkünfte keine bzw. wesentlich geringere Leistungen ausbezahlt hätte.