Andererseits ist angesichts des vom Beschuldigten betriebenen Aufwands (vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 2.6.2 hiervor) davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit nach Art eines Haupterwerbs ausübte, zumal er auch an der Berufungsverhandlung ausführte, er habe sich nach der Kündigung seiner Anstellung bei der I._____ AG selbständig machen wollen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4).