durchschnittlichen Monatseinkommen von rund Fr. 4'500.00 entspricht. Angesichts der Tatsache, dass dieser Betrag nur geringfügig unter dem liegt, was er zuvor bei seinem letzten Arbeitgeber, der I._____ AG, verdient hat, und er allein mit IPTV-Streaming-Abonnementen fast 400 Kunden bedient hat (UA act. 406 ff.), kann daher nicht mehr von einer geringfügigen Nebentätigkeit ausgegangen werden. Andererseits ist angesichts des vom Beschuldigten betriebenen Aufwands (vgl. dazu die Ausführungen in Ziff.