Ohnehin ist vorliegend mit Bezug auf die vom Beschuldigten ausgeübten IT- und Software-Dienstleistungen nicht von einem Nebenverdienst auszugehen. Einerseits hat der Beschuldigte über den Deliktszeitraum hinweg Einkünfte von insgesamt Fr. 81'114.01 erzielt, was einem - 15 -