Sie bildet daher Voraussetzung für die Auszahlung der Leistungen. Indem der Beschuldigte seine Einkünfte indessen verschwieg, war es der Arbeitslosenkasse vor Auszahlung der Leistungen von vornherein nicht möglich, diese als Zwischen- oder Nebenverdienst einzuordnen, weshalb ihr mit der Auszahlung der Leistungen zumindest ein vorübergehender Vermögensschaden erwachsen ist, was für das Vorliegen eines durch die arglistige Täuschung kausal verursachten Schadens genügt (vgl. BGE 102 IV 84 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1 und 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2).