Ohnehin obliegt die abschliessende Qualifikation von Einkommen als Zwischen- oder Nebenverdienst der Arbeitslosenkasse und steht nicht im Belieben der um Arbeitslosengelder ersuchenden Person. Erst die Meldung zu Beginn des Leistungsbezuges, ebenso wie die monatliche Deklaration auf dem Formular «Angaben zur versicherten Person», auf welchem der Beschuldigte wahrheitswidrig angab, keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben, ermöglichen es der Arbeitslosenkasse, den Anspruch und die Höhe des Taggeldes zu prüfen. Sie bildet daher Voraussetzung für die Auszahlung der Leistungen.