Unbestritten ist sodann, dass die Arbeitslosenkasse gestützt auf die Angaben des Beschuldigten Arbeitslosenentschädigungen in Höhe von Fr. 57'148.55 ausbezahlt hat. Insofern der Beschuldigte mit Berufung vorbringt, die Arbeitslosenkasse habe die fraglichen Einkünfte fälschlicherweise als Zwischen- statt als Nebenverdienst qualifiziert, weshalb gar kein Schaden vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Er verkennt, dass auch ein Nebenverdienst bei der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung als solcher hätte deklariert werden müssen, was unbestrittenermassen unterblieben ist.