132) Belege zukommen liess, die seine Falschangaben zusätzlich untermauern sollten. Für die Arbeitslosenkasse bestanden bei dieser Ausgangslage weder Hinweise für die Wahrheitswidrigkeit der Angaben des Beschuldigten, noch Möglichkeiten, diese zu überprüfen. Das Arglisterfordernis ist deshalb erfüllt.