nicht bzw. nur mit unzumutbarem Aufwand möglich, die Angaben des Beschuldigten auf ihre Korrektheit hin zu überprüfen, was an und für sich bereits für die Annahme von Arglist ausreichen würde. Die Täuschungshandlung des Beschuldigten ging indessen insofern noch darüber hinaus, als dass er der Arbeitslosenkasse mit der Bestätigung der SVA Aargau über die Aufhebung der Beitragspflicht als Selbständigerwerbender (UA act. 135) sowie dem Auszug aus dem Handelsregister über die Löschung seiner Einzelfirma (UA act. 132) Belege zukommen liess, die seine Falschangaben zusätzlich untermauern sollten.