4.4. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Arbeitslosenkasse durch wahrheitswidrige Angaben über die im Deliktszeitraum ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit und die daraus generierten Einkünfte getäuscht zu haben. Ausgehend von der dargelegten Rechtsprechung war diese Täuschung sodann arglistig: Bei der Abwicklung der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um ein Massengeschäft. Für die Arbeitslosenkasse war es daher - 14 -