324 ff.). Während dieses Zeitraums beantwortete der Beschuldigte jeweils monatlich auf den Formularen der Arbeitslosenversicherung die Frage, ob er im fraglichen Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet oder ob er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, wahrheitswidrig mit Nein, obwohl er gleichzeitig durch seine Software- und IT-Dienstleistungen Einkünfte in Höhe von gesamthaft Fr. 81'114.01 generiert hat (UA act. 288 ff.; 352 und 1045 f.).