4.3. In tatsächlicher Hinsicht ist mit der Vorinstanz erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis November 2019 Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Höhe von gesamthaft Fr. 57'148.55 bezogen hat (vgl. UA act. 324 ff.).