4. 4.1. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 30. November 2019 durch wahrheitswidrige Angaben über seine (selbständige) Erwerbstätigkeit monatlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, auf die er rechtlich keinen Anspruch hatte, wodurch der Arbeitslosenversicherung ein Schaden von Fr. 40'785.80 entstanden sei. Gestützt darauf sprach sie den Beschuldigten des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3 und 6). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs (vgl. Plädoyer Verteidigung Rz. 4 ff.).