Strafantrages endgültig ist (vgl. Art. 33 Abs. 2 StGB), fehlt es vorliegend an einer Prozessvoraussetzung, und zwar unabhängig davon, ob die C._____ AG ursprünglich zur Stellung des Strafantrages überhaupt berechtigt gewesen wäre. Somit ist das Verfahren gegen den Beschuldigten - 12 - hinsichtlich des Vorwurfs des geringfügigen Erschleichens einer Leistung einzustellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).