3.2. Wer ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem er eine Leistung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein Automat vermittelt, beansprucht, wird – auf Antrag – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bezahlt (Art. 150 StGB). Darunter fällt auch der ohne Bezahlung erzielte Empfang von Bezahlfernsehen (vgl. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB.2017.36 vom 23. August 2019 E. 8.1).