3. 3.1. Die Vorinstanz hat es sodann als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte die vorstehend thematisierten IPTV-Streaming-Angebote nicht nur verkauft, sondern sie auch selbst genutzt hat, weil auf einem beim Beschuldigten sichergestellten MemoryStick ein Film aus dem Angebot «H._____» sichergestellt worden sei. Gestützt darauf hat sie ihn wegen geringfügigen Erschleichens einer Leistung gemäss Art. 150 i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2.5). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch (vgl. Plädoyer der Verteidigung S. 1).