Entgegen der Vorinstanz schliesst der Umstand, dass der Beschuldigte damals auch über ein legales Erwerbseinkommen verfügt hat, die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht aus, zumal die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen nach der Rechtsprechung irrelevant ist. Die im gewerbsmässigen Handeln liegende erhöhte soziale Gefährlichkeit ist auch gegeben, wenn die deliktische Tätigkeit nicht die einzige oder die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, sondern schon dann, wenn damit lediglich ein Nebenerwerb erzielt wird (BGE 147 IV 176 E. 2.4.1 m.w.H.). Da das Obergericht jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art.