Diesem Zeitraum, in welchem der Beschuldigte einen erheblichen Aufwand betrieben hat, können bereits gestützt auf die Kontoauszüge des Beschuldigten monatliche Umsätze von durchschnittlich Fr. 346.85 dem Verkauf von illegalen IPTV-Streaming-Abos zugerechnet werden. Entgegen der Vorinstanz schliesst der Umstand, dass der Beschuldigte damals auch über ein legales Erwerbseinkommen verfügt hat, die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht aus, zumal die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen nach der Rechtsprechung irrelevant ist.