Gestützt auf die generierten Einnahmen, aber auch den Umfang der deliktischen Tätigkeit erachtet es das Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 21. November 2019 gewerbsmässig gehandelt hat. An sich wäre das Gewerbsmässigkeitsmerkmal auch für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 1. Juni 2018 als erfüllt zu erachten. Diesem Zeitraum, in welchem der Beschuldigte einen erheblichen Aufwand betrieben hat, können bereits gestützt auf die Kontoauszüge des Beschuldigten monatliche Umsätze von durchschnittlich Fr. 346.85 dem Verkauf von illegalen IPTV-Streaming-Abos zugerechnet werden.