Aus den edierten Kontoauszügen lassen sich die Lohneinnahmen sowie die Überweisungen der Arbeitslosenkasse als solche eindeutig identifizieren. Ausserdem lassen sich Zahlungen im Umfang von Fr. 39'270.00 dem Verkauf von Software zuordnen, womit Einnahmen im Umfang von rund Fr. 100'000.00 verbleiben, die sich aufgrund des Zahlungszwecks nicht eindeutig zuordnen lassen (vgl. UA act. 1044). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte nicht ansatzweise darlegt, womit er eine für seine Verhältnisse derart grosse Summe anders als durch die illegalen Verkäufe erwirtschaften konnte, während gleichzeitig Aufzeichnungen des - 10 -