2.6.2. Entgegen der Vorinstanz ist hinsichtlich der aus den illegalen Verkäufen generierten Einnahmen nicht von einem Deliktsbetrag von lediglich Fr. 14'854.00, sondern mit der Anklägerin von rund Fr. 44'000.00 auszugehen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2.5).