Die Aussage, er habe sich davon ein Auto kaufen wollen und könne damit besser sparen, erscheint jedenfalls angesichts des grossen Betrages von fast Fr. 70'000.00 unglaubhaft, zumal Barzahlungen über derart hohe Beträge im Rechtsverkehr aus geldwäschereitechnischen Überlegungen höchst unüblich sind. Gestützt darauf ist erstellt, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich gegen die Rechte des Sendeunternehmens verstossen und damit vorsätzlich gehandelt hat. -9-