Beschuldigten sowie das in seiner Wohnung vorgefundene Bargeld darauf hin (vgl. UA act. 361; 1044 f.), dass ihm die Rechtswidrigkeit seiner Handlungen bewusst war und er die deliktische Herkunft des Geldes verschleiern wollte. Die Aussage, er habe sich davon ein Auto kaufen wollen und könne damit besser sparen, erscheint jedenfalls angesichts des grossen Betrages von fast Fr. 70'000.00 unglaubhaft, zumal Barzahlungen über derart hohe Beträge im Rechtsverkehr aus geldwäschereitechnischen Überlegungen höchst unüblich sind.